Frage: „Ab wann darf ich mich MediatorIn nennen?“

Der Titel „Mediator“ oder „Mediatorin“ ist rechtlich (noch) nicht geschützt. Auch ohne jegliche Ausbildung kann sich fast jeder ein Schild an die Türe hängen und „MediatorIn“ darauf schreiben. Auch die Ausübung der Mediation ist in Deutschland bisher (noch) nicht gesetzlich geregelt.

Die Ausnahme sind Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die – soviel ich weiss – gemäß ihrer Berufsordnung (§ 7 a BORA) eine (mind. 80-stündige?) Ausbildung absolviert haben müssen, bevor sie sich MediatorIn nennen dürfen. (Falls ich da falsch liege, wäre ich für eine Korrektur dankbar.)

Bezüglich der „Führung der Bezeichnung ‚Mediator‘ auf dem Briefkopf/Briefbogen“ bei AnwältInnen gibt es einen Beschluss des Bundesgerichtshof vom Juli 2002, der auf den Seiten der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation dokumentiert ist. (Direkt Link)

Interessant und wichtig für ‚Nicht-Rechtsanwälte‘ ist darin besonders der Satz „Die Mediation ist kein Rechtsgebiet, sondern eine alternative Methode der Konfliktlösung“. Ich finde diese höchstrichterliche Feststellung sichert uns ganz gut ab bzgl. möglicher Vorhaltungen, wir – die Nicht-Anwälte – würden mit der Mediation unerlaubte „Erledigung von Rechtsgeschäften“ tätigen bzw. eine unerlaubte Rechtsberatung durchführen. Diese Sichtweise wird u.a. von anwaltlichen MediatorInnen vertreten, die gerne die Ausübung der Mediation für sich reklamieren würden.

Ob wir eine gesetzliche Regelung für die Mediation brauchen, darüber kann man geteilter Meinung sein. Sehr wahrscheinlich wird sie in den nächsten Jahren kommen. In Österreich ist die Mediation z.B. schon gesetzlich geregelt (s. Mediationsgesetz Österreich)

Bis dahin werden sich die meisten Interessierten auch an den Qualitätsstandards der verschiedenen Fachverbände orientieren. Diese regeln bisher lediglich, wann man sich MediatorIn mit dem entsprechenden Kürzel des Verbandes – z.B. Mediator (BM) – nennen darf. Dafür gibt es verbindliche Ausbildungsordnungen (s. Ausbildungsstandard des Bundesverbandes Mediation) und entsprechende Anerkennungskommissionen.

Mich würde an dieser Stelle Erfahrungen von MediatorInnen interessieren, ob und in wie weit ihre „Kundschaft“ bzw. ihr Klientel sich an diesen Qualitätsmerkmalen orientiert.

3 Kommentare zu “Frage: „Ab wann darf ich mich MediatorIn nennen?“

  1. Joachim Simen

    In diesem Zusammenhang ist auch ein Hinweis zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetz interessant, das gerade vom Bundestag beschlossen wurde. Das Gesetz stellt sicher, dass die Mediation und vergleichbare Formen der Streitbeilegung inklusive der Protokollierung einer Abschlussvereinbarung, keine Rechtsdienstleistung darstellt.

    Viele Grüße
    Joachim Simen

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  2. Hans Barten

    „Der Titel “Mediator” oder “Mediatorin” ist rechtlich (noch) nicht geschützt. Auch ohne jegliche Ausbildung kann sich fast jeder ein Schild an die Türe hängen und “MediatorIn” darauf schreiben.“
    –> Ist das immer noch so, auch mit dem neuen Mediationsgesetz?

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  3. Detlef Seeland

    leider ist auch mit dem Mediationsgesetz der Titel des Mediators weiterhin nicht geschützt. Das Mediationsgesetzt unterscheidet in Zukunft lediglich den Mediator vom zertifizierten Mediator, der eine bestimmte Ausbildungsdauer und bestimmte Ausbildungsinhalte absolvieren muss.
    Der Entwurf der Ausbildungsrichtlinie zum zertifizierten Wirtschaftsmediator sieht vor, das die Ausbildung mindestens 120 Stunden betragen muss. Nicht nur in meinen Augen reicht diese Zeit nicht einmal ansatzweise dazu aus, einem Absolventen die „handwerklichen“ Fähigkeiten zur Ausübung dieser verantwortungs- und anspruchsvollen Tätigkeit zu vermitteln. Meine eigene Ausbildung hat 3 Semester gedauert und es gibt immer noch Situationen, die mich unsicher werden lassen.

    Einige Mediatorenverbände sind deshalb dazu übergegangen, eigene Standards und Ausbildungsrichtlinien zu entwerfen. Grundsätzlich begrüße ich jede Initiative, die einen besseren Ausbildungsstand für Mediatorinnen definiert. Verbandsinterne Richtlinien dürfen aber nicht dazu führen, das nur solche Ausbildungen und Ausbilder als geeignet angesehen werden, die von diesen Verbänden nach undurchsichtigen Regularien und gegen nicht unerhebliche Gebühren autorisiert wurden.

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